Folgende deutlich verschärfte Regeln für Reitstallbetreiber lassen sich für Reitanlagen und -betriebe aus der aktuellen 15. BayIfSMV vom 24.11.2021 ableiten:
In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht (FFP-2 Maske, Kinder/Jugendliche von 6-16 Jahren medizinische Maske). Die Beurteilung, ob Ihr Stall oder Ihre Gebäude/-teile geschlossene Räume sind, nehmen Sie bitte selbst vor.
In ganz Bayern gilt für Sportstätten drinnen und draußen 2G plus:
Ihre Kunden/innen und Besucher/innen müssen geimpft oder genesen sein und zusätzlich
über ein negatives Testergebnis PCR (max. 48 h alt), PoC-Antigen (max. 24 h alt) oder einen Laientest unter Aufsicht (max. 24 h alt) verfügen.
Ausgenommen sind ungeimpfte 12 bis 17-Jährige (nur noch bis 31.12.2021), die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden und Kinder bis 12. Lebensjahr und drei Monaten.
Gibt es keine Testmöglichkeiten, darf die Reithalle zur zwingend erforderlichen Bewegung der Pferde auch mit 2G genutzt werden.
Sie als Betreiber sind zu einer wirksamen Zugangskontrolle in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet, die auf Ihren Betrieb kommt.
Reitunterricht ist unter der Berücksichtigung von 2G plus möglich ist, wenn Ihr Landkreis bei einer Inzidenz unter 1.000 liegt.
Für das Tierwohl notwendige Verrichtungen müssen trotzdem möglich sein (auch wenn
Einsteller/innen 2G plus nicht erfüllen), das sind zum Beispiel:
Misten und Füttern (soweit das nicht von Ihnen als Pensionspferdehalter/in übernommen wird)
die zwingend notwendige Bewegung der Pferde (in der Reithalle nur mit 2G)
Tierarzt, Hufschmied
dürfen ausgeübt werden.
Die Aufenthaltszeit mit Personen, die 2G plus nicht erfüllen auf Ihrem Betrieb sollte dabei minimiert werden.
Liegt Ihr Betrieb im regionalen Hotspot-Lockdown (Inzidenz in Ihrem Landkreis über 1.000 - Veröffentlichung durch das Landratsamt) ist der Betrieb von Sportstätten untersagt (Berufssportler ausgenommen). In dem Fall gilt, dass Pferdebesitzer/innen oder von ihnen Beauftragte nur noch
kommen dürfen, um für das Tierwohl notwendige Verrichtungen auszuüben:
Misten und Füttern (soweit das nicht von Ihnen als Pensionspferdehalter/in übernommen wird)
die zwingend notwendige Bewegung der Pferde (in der Reithalle nur mit 2G)
Tierarzt, Hufschmied
Der Regelsatz eines Bußgeldes für Betreiber/Anbieter ist 5.000 €.
Diese Information stammt aktuell vom Bay. Reit- und Fahrverband. Den vollständigen Text könnt Ihr nachlesen unter https://www.vrf-schwaben.de/2020/11/28/aktuelle-corona-informationen/ , dort insb. die PDF-Datei.
Im Interesse eines regelkonformen Vollzugs bitten Herr Epple und der Reitverein Buxheim dringend um sofortige Beachtung. Wir hoffen, dass jeder Stallbesucher und Pferdebesitzer soviel Verantwortung mitbringt, dass nicht der Stallbetreiber mit einem Bußgeld belangt wird. Nur so ist es möglich, unter den gegebenen Umständen einen vernünftigen Stallbetrieb aufrechtzuerhalten. Sprecht bitte die Leute an, die sich nicht an die Regeln halten. Leidtragende sind der Stallbesitzer und die Stallgemeinschaft.
